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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Paulus Sanitär & Heizung GmbH
- im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

I. Allgemeines

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB Teil B – in der jeweils gültigen Fassung und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei nachträglichen Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B)
  3. Angebote sind für den Auftragnehmer längstens 30 Kalendertage bindend.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

  1. Vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden gesondert berechnet.
  2. Eine Umsatzsteuererhöhung kann im nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistungen nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden.
  3. Rüst- und Wegzeiten sind Arbeitszeiten und werden zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

IV. Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
  2. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. (§ 9 Nr. 2 VOB/B)

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftraggeber die Demontage und Wegnahme der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Demontage- und sonstige Wegnahmekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers auf den Auftragnehmer.

VI. Abnahme und Gefahrübertragung

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage .
  2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unanwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung bisher ausgeführter Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
  3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (z. B. Baustellenheizung).

VII. Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB Teil B (VOB/B).
  2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

VIII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechliches Sondervermögen handelt.